Buhl Data Service 9783866213470 Manual Page 165

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Das große Unternehmer 1x1 Allgemeines
Freiberuer und Kleingewerbetreibende
Auch Freiberufler sind von der Buchführungspflicht befreit.
Sie müssen dem Finanzamt gegenüber die Erlöse nur in
Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorlegen,
welche die jährlichen Betriebserlöse den Betriebsausgaben
gegenüberstellt. Dies kann in Form eines Kassenbuchs
oder einer speziellen Überschussrechnung geschehen
(AO § 140 f.). Dieses Verfahren wird auch vereinfachte
Gewinnermittlung genannt.
Berufe aus dem Katalog
Bei einer freiberuflichen Tätigkeit handelt es sich um eine
wissenschaftliche, schriftstellerische, künstlerische, unter-
richtende oder erzieherische Tätigkeit oder um einen der
namentlich im Gesetz aufgeführten „Katalogberufe“. Dazu
gehören zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten
und Journalisten (§ 18 EStG und § 1 PartGG).
§ 18 EStG
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freibe-
ruflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unter-
richtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige
Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsan-
wälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure,
Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschafts-
prüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebs-
wirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten,
Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten,
Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und
ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im
Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig,
wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeits-
kräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener
Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung
steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortli-
chen Tätigkeit nicht entgegen; …
Es ist nicht immer ganz einsichtig, was zu den Freien Beru-
fen gezählt werden darf und was nicht. Hellseher werden
zum Beispiel nicht als Freiberufler anerkannt. Apotheker
dagegen gelten als Freiberufler und Gewerbetreibende,
müssen also auch Pflichtmitglied in der Industrie- und
Handelskammer werden und Gewerbesteuer zahlen.
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