Buhl Data Service 9783866213470 Manual Page 209

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Das große Unternehmer 1x1 Umsatz und Rechnung
Allgemeine und besondere
Geschäftsbedingungen in der Rechnung
Wurde bei einem Dienst- oder Werkvertrag kein Preis
vereinbart und besteht für die erbrachten Leistungen auch
keine behördlich festgesetzte Taxe, so kann der Gläu-
biger die übliche Vergütung fordern (§ 612 II BGB und &
632 II BGB). Erst die Rechnung legt in solchen Fällen die
Forderung der Höhe nach fest und hat so „rechtsbegrün-
denden Charakter“. Sie stellt damit eine „rechtsgeschäft-
liche Willenserklärung“ dar. Klartext: Was da drin steht, gilt.
Durch eine Rechnung wird allerdings weder der Schuldner
in Verzug gesetzt, noch wird die Verjährung damit unter-
brochen. Wurden erst in der Rechnung die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen aufgeführt, so sind sie in der Regel
unwirksam, weil der Gläubiger (in der Regel der Rech-
nungsaussteller) den bereits geschlossenen Vertrag nicht
nachträglich einseitig ändern kann. Der Gläubiger kann
jedoch auf der Rechnung seinen Eigentumsvorbehalt bis zu
deren Bezahlung erklären, wenn er die Rechnung spätes-
tens zugleich mit der Ware übergibt.
Achtung!
Stellen Sie in der Regel die Rechnung erst nach Lie-
ferung der Ware oder Ausführung der Leistung zu, so
regeln Sie den Eigentumsvorbehalt in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die Sie dem Kunden vorher –
am besten mit der Auftragsbestätigung – übergeben.
Werden regelmäßig Beiträge für die gleiche Leistung über-
wiesen - bei Dienstleistungen keine Seltenheit -, so muss
nicht jedes Mal eine Rechnung ausgestellt werden. Hier
können auch Zahlungsbelege als Rechnung angesehen
werden, wenn die nach § 14 Abs. 1 UStG nötigen Informa-
tionen auf der der Zahlung zugrunde liegenden Urkunde
(beispielsweise im Dienstleistungsvertrag) festgehalten
und klar zu ersehen sind.
Wenn Sie Ihre Rechnungen mit WISO Kaufmann ausstellen,
so brauchen Sie sich über die rechtlichen Konsequenzen
keine Gedanken zu machen. Es sind alle nötigen Angaben
enthalten, und auch die Steuer wird richtig errechnet – es
sei denn, Sie haben bei der Artikelanlage einen Fehler ge-
macht. Ein guter Grund, nach der Anlage die Eingaben –
möglichst von dritter Hand – noch einmal zu kontrollieren.
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