Buhl Data Service 9783866213470 Manual Page 207

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Das große Unternehmer 1x1 Umsatz und Rechnung
nahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern
der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit
dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.“
Um ein Lieferdatum kommt also keiner mehr herum. Aller-
dings kann man sich behelfen, indem man die Formulierung
„Wenn nichts anderes angegeben ist, ist das Rechnungs-
datum auch das Lieferdatum“ auf die Rechnung schreibt.
Umsatzsteuer in der Rechnung
Es ist zulässig, für die Bezeichnung der Waren oder Leis-
tungen Schlüsselzahlen zu verwenden, wenn diese aus
anderen Unterlagen eindeutig zu bestimmen sind. Artikel-
nummern reichen so aus, wenn es einen Katalog oder eine
Preisliste gibt, die zu den Artikelnummern alle anderen
nötigen Informationen liefern. Diese Unterlagen müssen
aber sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der
Rechnung vorhanden sein (§ 31 Abs. 3 UStDV).
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WISO-Tipp
Bei der Bezeichnung sollten Sie pingelig sein. Ist sie nicht
eindeutig oder gar irreführend, ist Ärger mit dem Finanzamt
angesagt. Bei falscher Bezeichnung der gelieferten Ware
oder Leistung müssen Sie unter Umständen als Rechnungs-
steller zwar selbst die darauf entfallende Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) an das Finanzamt abführen, der Rech-
nungsempfänger dagegen darf sie nicht mehr steuer-
mindernd abziehen. Sie bekommen dann auch noch
Ärger mit Ihrem Kunden. Also: Aufpassen!
Es ist nicht nötig, für jeden einzelnen Posten die Umsatz-
steuer auszuweisen. Das genügt ein Mal am Ende der Rech-
nung. Liegen unterschiedliche Steuersätze vor, so muss
auch der Steuerbetrag differenziert ausgewiesen werden
- aber ebenfalls nicht pro Position, sondern am Ende der
Rechnung. Andersherum kann aber dann auf die getrennte
Aufführung der verschiedenen Steuerbeträge am Ende der
Rechnung verzichtet werden, wenn pro Position der jeweils
richtige Steuersatz ersichtlich ist (§ 2 UStDV).
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