Buhl Data Service 9783866213470 Manual Page 298

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Das große Unternehmer 1x1
wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungs-
zusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen
Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
Wenn der Anschaffungsbetrag also 150 Euro (netto, also
ohne Mehrwertsteuer) nicht überschreitet, besteht nach
§ 6 EStG sogenannte Bewertungsfreiheit. Dann darf der
volle Betrag sofort komplett, also innerhalb eines Jahres,
a/jointfilesconvert/244109/bgeschrieben werden, auch wenn die voraussichtliche
Nutzungsdauer länger ist. Zu beachten ist allerdings dabei,
dass es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, das selbst-
ständig genutzt werden kann. Bei einem Drucker ist das
zum Beispiel nicht möglich, da dieser ja ohne den PC nicht
arbeiten kann.
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WISO-Tipp
Wenn Sie anstelle eines normalen Druckers ein Kom-
bigerät gekauft haben, das auch allein stehend als Fax
und/oder Kopierer eingesetzt werden kann, können Sie
es im Jahr der Anschaffung gleich voll abschreiben.
Sie dürfen es dann allerdings – zumindest offiziell –
nicht als Drucker oder Scanner mitbenutzen.
Seit 1. Januar 2010 gilt folgende Regelung aus dem
Wachstumsbeschleunigungsgesetz:
Anschaffungskosten bis zu 150 EUR netto: Sofortab-
schreibung oder nach gewöhnlicher Nutzungsdauer
Anschaffungskosten 150,01 zu 410 EUR netto: Sofort-
abschreibung oder nach gewöhnlicher Nutzungsdauer
oder Sammelposten mit Abschreibung über 5 Jahre
(Poolabschreibung)
■ Anschaffungskosten 410,01 bis 1000 EUR netto: Sam-
melposten mit Abschreibung über 5 Jahre oder nach
gewöhnlicher Nutzungsdauer
Ab Anschaffungskosten von 150,01 Euro besteht eine
besondere Aufzeichnungspflicht.
Poolabschreibung
(Sammelpostenbildung)
Anlagegüter, die nach dem 31.12.2009 angeschafft wurden
und zwischen 150 Euro und 1000 Euro (netto) liegen, kön-
nen zu Sammelposten zusammengefasst und über 5 Jahre
a/jointfilesconvert/244109/bgeschrieben werden. Was sich hier so unkompliziert und
einfach anhört, hat aber einen Haken. Scheidet ein Wirt-
schaftsgut innerhalb der 5 Jahre aus, so ist keine Sonderab-
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