Buhl Data Service 9783866213470 Manual Page 361

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Das große Unternehmer 1x1 Personalverwaltung
Arbeitnehmeranteil 1,4 % 4,90 Euro
Beitrag zur Pflegeversiche-
rung 1,95 %
Arbeitgeberanteil 0,975 % 3,41 Euro
Arbeitnehmeranteil 0,975 % 3,41 Euro
Zu berücksichtigen ist auch noch die Lohnsteuer. Der
Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal mit 20 Prozent
des Arbeitsentgelts (zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszu-
schlag von der pauschalen Lohnsteuer und ggf. Kirchen-
steuer) oder nach den Merkmalen der vorgelegten Lohn-
steuerkarte erheben.
Liegen für verschiedene Beschäftigungsverhältnisse
mehrere Lohnsteuerkarten vor, so können auf der zweiten
(und den weiteren) Freibeträge eingetragen werden.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist aber ein Frei-
stellungsbescheid, den der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
vorzulegen hat. Der Arbeitnehmer kann diesen Freistel-
lungsbescheid bei seinem Finanzamt beantragen. Liegt
dieser Bescheid dem Arbeitgeber vor, so kann dieser von
einer Steuerbefreiung ausgehen. Er muss weder prüfen,
ob der Bescheid zu recht ausgestellt wurde, noch kontrol-
lieren, ob sich im Laufe des Jahres an den Verhältnissen des
Arbeitnehmers etwas ändert. Dieser Freistellungsbescheid
wird allerdings jedes Jahr neu benötigt. Er kann bis zum
30.11. eines jeweiligen Jahres gestellt werden. Seit dem
Jahr 2000 ist dieser Antrag in die Vordrucke zum Eintrag
eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte eingearbeitet.
§ 39 a Abs. 6 EStG
Auf Antrag des Arbeitnehmers bescheinigt das Finanzamt,
dass der Arbeitgeber Arbeitslohn für eine geringfügige Be-
schäftigung nach § 3 Nr. 39 steuerfrei auszuzahlen hat. ...
Gleitend über die Grenze
Ausgeklammert wurde bei den vorangegangenen Ausfüh-
rungen, dass es seit dem 1.4.2003 eine neue Regelung für
die Arbeitsentgelte zwischen 400 Euro und 800 Euro gibt.
Der Gesetzgeber spricht von einer sogenannten Gleitzone
oder auch Progressionszone.
Das bedeutet: Arbeitsentgelte innerhalb dieser Gleitzone
(genauer von 400,01 Euro bis exakt 800 Euro im Monat)
unterliegen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der
Sozialversicherung.
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