Buhl Data Service 9783866213470 Manual Page 356

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Das große Unternehmer 1x1
eine auf 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkte
Beschäftigung (innerhalb von zwölf Monaten)
eine nicht berufsmäßig ausgeübte Aushilfstätigkeit
(z. B. Schüler vor der Schulentlassung, Studenten bis
zur Aufnahme des Studiums, Rentner, Hausfrauen).
Für die Berechnung der 50 Arbeitstage gilt seit dem 1. April
2003 das Kalenderjahr. Vorher wurden exakt die Monate
berücksichtigt. Hat eine Aushilfe beispielsweise im Juli drei
Wochen (= 15 Arbeitstage) eine Urlaubsvertretung ausge-
übt, so standen ihr bis zum Juni des folgenden Jahres nur
noch 35 Arbeitstage zur Verfügung. Hier kann man wirklich
von einer Vereinfachung sprechen.
Sie verstehen jetzt gar nicht mehr, was zusammengerech-
net wird und was nicht? So prüfen Sie den Einzelfall an-
hand der folgenden Checkliste.
Liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und
eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung vor? Dann
muss nicht zusammengerechnet werden.
Liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und eine
versicherungsfreie Beamtenbeschäftigung vor? Dann
muss ebenfalls nicht zusammengerechnet werden.
Liegen zwei (oder mehr) geringfügige Beschäftigungen
vor, so muss zusammengerechnet werden.
Liegen eine Hauptbeschäftigung und eine (oder meh-
rere) geringfügige Beschäftigungen vor, so muss eben-
falls zusammengerechnet werden.
Endlich frei!
Seit dem 1.1.2009 gelten folgende Pauschalbeiträge, die
der Arbeitgeber zu tragen hat:
15 Prozent des Arbeitsentgeltes als Rentenversiche-
rungsbeitrag
13 Prozent des Arbeitsentgeltes als Krankenversiche-
rungsbeitrag für den Fall, das der Arbeitnehmer in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und
2 Prozent Steuern.
0,7 Prozent Umlage 1 (U1) bei Krankheit (bei einer Be-
schäftigungsdauer von mehr als vier Wochen.
0,14 Prozent Umlage 2 (U2) Aufwendungsersatz bei
Mutterschaft und Beschäftigungsverboten während
der Schwangerschaft.
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